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Seit 2021 sorgt ein neues Maklerrecht für mehr Fairness bei der Provisionsverteilung. Käufer und Verkäufer teilen sich nun in der Regel die Maklerprovision zu gleichen Teilen. Während früher regionale Unterschiede bestanden, wie in Berlin ohne Verkäuferprovision oder in Bayern mit hälftiger Teilung, gibt es nun eine klare Regelung. Käufer dürfen nicht mehr zahlen als der Verkäufer. Das Ziel sind Transparenz und Planungssicherheit.

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Zwei Maklerverträge

Beim Verkauf schließen sowohl die Kaufinteressenten als auch die Verkäufer mit dem Immobilienmakler jeweils einen provisionspflichtigen Maklervertrag. In diesen Verträgen verpflichten sich die Maklerkunden zur Bezahlung der Provision in jeweils gleicher Höhe an den Makler, wenn es tatsächlich zum notariellen Kaufvertrag kommt (§652 BGB).

Kein Bestellprinzip

Die Provisionsregelung beim Verkauf ist anders im Gesetz verankert als bei der Miete – es handelt sich nicht um ein Bestellerprinzip, wonach nur der Auftraggeber den Makler bezahlt. Bei der Vermittlung von Mietverträgen können Immobilienmakler mit den Mietinteressenten so keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mehr abschließen. In diesem Szenario muss immer der Auftraggeber – der Eigentümer – die Vermittlungsprovision zahlen.

Ausnahmen zulassen

Da das neue Gesetz nur für die Vermittlung von Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen gilt, fallen Baugrundstücke, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser sowie Zweifamilienhäuser nicht unter das neue Maklerrecht. Hier kann es auch weiterhin zur Ausnahme von der „paritätischen“ Verteilung der Provision kommen.

Innenprovision

Verkäufer können mit Immobilienmaklern vereinbaren, dass die Makler allein ihre Interessen vertreten und die Provision komplett übernehmen. Zahlen beide Parteien des späteren Kaufvertrages eine Provision, dann ist der Makler auch der Interessenvertreter beider Parteien und versucht zwischen Käufer und Verkäufer zu vermitteln, bis eine Einigung erzielt wird.

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