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Die Frage, welche Provision beim Kauf einer Immobilie anfällt, beschäftigt Verkäufer und Käufer gleichermaßen
Nach dem bis Ende 2020 geltenden Maklerrecht konnten Verkäufer und Käufer mit dem Immobilienmakler jeweils frei über die zu bezahlende Provision verhandeln. Die Höhe der Provision richtet sich dabei in der Regel nach ortsüblichen Gepflogenheiten. Es konnte vorkommen, dass Verkäufer in Berlin gar keine Provision bezahlen mussten und der Immobilienmakler seine Provision allein mit dem Käufer abrechnete. In Nordrhein-Westfalen oder Bayern wurde die Provision, beim Verkauf einer Immobilie, auch bislang hälftig zwischen Verkäufer und Käufer aufgeteilt.
Neue Regelung – hälftige Teilung
Bei der Vermittlung von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen an Endverbraucher als Käufer darf, nach dem neuen Maklerrecht, der Käufer – im Ergebnis – nicht mehr Provision zahlen, als der Verkäufer. Deshalb bezahlen in den allermeisten Fällen Käufer und Verkäufer eine gleich hohe Provision.
Beim Verkauf schließen sowohl die Kaufinteressenten als auch die Verkäufer mit dem Immobilienmakler jeweils einen provisionspflichtigen Maklervertrag. In diesen Verträgen verpflichten sich die Maklerkunden zur Bezahlung der Provision in jeweils gleicher Höhe an den Makler, wenn es tatsächlich zum notariellen Kaufvertrag kommt (§652 BGB).
Die Provisionsregelung beim Verkauf ist anders im Gesetz verankert als bei der Miete – es handelt sich nicht um ein Bestellerprinzip, wonach nur der Auftraggeber den Makler bezahlt. Bei der Vermittlung von Mietverträgen können Immobilienmakler mit den Mietinteressenten quasi keinen provisionspflichtigen Maklervertrag mehr abschließen, hier muss immer der Auftraggeber, also der Eigentümer, die Vermittlungsprovision zahlen.
Da das neue Gesetz nur für die Vermittlung von Einfamilienhäusern (auch mit unbeutender Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen gilt, fallen Baugrundstücke, Gewerbeimmobilien und Mehrfamilienhäuser sowie Zweifamilienhäuser nicht unter das neue Maklerrecht. Hier kann es auch weiterhin zur Ausnahme von der “paritätischen” Verteilung der Provision kommen.
Verkäufer können mit Immobilienmaklern auch vereinbaren, dass die Makler allein ihre Interessen vertreten und die Provision komplett übernehmen. Zahlen beide Parteien des späteren Kaufvertrages eine Provision, dann ist der Makler auch der Interessenvertreter beider Parteien und versucht zwischen Käufer und Verkäufer zu vermitteln, bis eine Einigung erzielt wird.