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Energieausweis

Was Eigentümer
wissen müssen

Alle Informationen zum Energieausweis

Der Energieausweis gibt Auskunft über den energetischen Zustand eines Gebäudes, der ähnlich wie bei Haushaltsgeräten in Energieklassen eingeteilt wird.

Das erleichtert Verbrauchern, das energetische Niveau eines Gebäudes einzuschätzen. Eigentümer, die eine Immobilie verkaufen oder eine Eigentumswohnung vermieten möchten, müssen seit der Novellierung der Energieeinsparverordnung vom 1. Mai 2014 verschärft Pflichten beachten. Auf welche Anforderungen Verkäufer und Vermieter beim Energieausweis achten müssen, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengestellt.

Der Energieausweis

Der Energieausweis ist ein Dokument, das über den Energieverbrauch eines Gebäudes Auskunft gibt. Er gilt immer für ein ganzes Gebäude und kann nicht für eine einzelne Eigentumswohnung erstellt werden. Er gibt daher kaum Rückschlüsse über einen individuellen Verbrauch.

Eine Erdgeschosswohnung mit freien Außenwänden hat häufig einen höheren Verbrauch als eine Etagenwohnung, die umgeben von anderen Wohnungen mit weniger Verbrauch auskommt. Das einzelne Heizverhalten der Bewohner, Lage und Witterung spielen immer zusätzlich eine Rolle.

Zwei Arten von Energieausweis

Den Energieausweis gibt es in zwei unterschiedlichen Arten, die sich darin unterscheiden, wie die Energiekennwerte berechnet werden. Im Bedarfsausweis wird der Wert auf Grundlage des Energiebedarfs, beim Verbrauchsausweis aufgrund des gemessenen Energieverbrauchs ermittelt. Welchen Energieausweis Sie als Eigentümer erstellen lassen müssen, hängt vom Gebäude ab – einen bedarfsorientierten Ausweis können Sie jedoch immer erstellen lassen.

Bedarfsausweis

Ermittelt werden die Energiebedarfskennwerte beim Bedarfsausweis mithilfe verschiedener Angaben wie dem Baujahr, der Gebäudegröße, den Baumaterialien sowie unter Annahme standardisierter Randbedingungen wie Klima und Nutzerverhalten.

  • Unabhängig vom Verhalten der Bewohner
  • Vorgeschriebener Energieausweis bei Gebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, die mit einem Bauantrag und einem Ausstellungsdatum vor dem 1.11.1977 errichtet worden sind und nicht aufgrund der Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 nachgerüstet wurden

Verbrauchsausweis

Ermittelt werden die Energieverbrauchskennwerte beim Verbrauchsausweis mithilfe der Heizkostenabrechnung der letzten drei Jahre.

  • Abhängig vom tatsächlichen Verbrauch der Bewohner
  • Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis bei Gebäuden mit mindestens fünf Wohnungen, einem Bauantrag mit Ausstellungsdatum nach 1.11.1977
  • Das Gebäude muss die Anforderungen der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen oder nach diesem Standard nachgerüstet sein

Der Verbrauchsausweis ist aufgrund des geringen Aufwands bei der Datenerhebung die kostengünstigere Wahl. Er ist jedoch weniger aussagekräftig, da der Verbrauch abhängig vom individuellen Verhalten berechnet wird und so kaum eine Aussage über den zukünftigen Verbrauch gemacht werden kann.

Pflichten für Eigentümer beim Verkauf

Wer sein Haus verkaufen oder eine Wohnung vermieten möchte, muss bereits bei der Immobilienanzeige auf Online-Portalen wie ImmobilienScout24 verschiedene Kennwerte veröffentlichen:

  • Endenergiebedarf oder -verbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter (kWh/m²)
  • Hauptenergieträger der Gebäudeheizung sowie das Jahr
  • Baujahr des Wohngebäudes

Bei der Besichtigung muss der Energieausweis unaufgefordert vorgelegt und bei Vertragsunterzeichnung – mindestens als Kopie – vom Eigentümer an den Käufer oder Mieter übergeben werden.

Gut zu wissen

  • Der Energieausweis ist zehn Jahre gültig.
  • Ein Energieausweis, der vor der Novellierung erstellt wurde, muss nicht erneuert werden; erst, wenn er abgelaufen ist oder umfassende Modernisierungen durchgeführt wurden, die Einfluss auf den Energiewert des Gebäudes haben.
  • Eigentümer mit bestehenden Mietverhältnissen müssen keinen Energieausweis erstellen lassen, erst wenn eine Neuvermietung erfolgt.
  • Denkmalgeschützte Gebäude und Immobilien mit weniger als 50 Quadratmetern benötigen keinen Energieausweis.
  • Wer versäumt, den Energieausweis vorzulegen oder Angaben verschweigt – egal ob privater Eigentümer, Immobilienmakler oder Bank – begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.

Auf der sicheren Seite mit einem Immobilienmakler

Ein Immobilienmakler unterstützt Eigentümer bei der Beschaffung aller wichtigen Unterlagen wie u.a. Grundbuchauszug, Flurkarte, Auszug aus dem Baulastenverzeichnis – und auch Energieausweis. Er kümmert sich darum, dass alle notwendigen Angaben im Exposé gemacht werden und während der Besichtigungen der Energieausweis frei zugänglich eingesehen werden kann.

Aktuelle Informationen rund um den Energieausweis gibt es auch bei der dena (Deutsche Energie-Agentur) oder der örtlichen Verbraucherzentrale.

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